Im Fall der Fälle
Sind Lastkraftwagen an einem Unfall beteiligt, können die Folgen für alle Beteiligte nicht selten gravierend sein. Und auch bei der Haftung gelten einige Besonderheiten.
Zunächst haften Fahrer, Halter und die Haftpflichtversicherung nach den gleichen Regeln wie bei einem Unfall mit Pkw. Da aber von Brummis eine deutlich größere Gefahr ausgeht, schätzen manche Gerichte die Betriebsgefahr höher ein. Dies kann zu einer umfangreicheren Haftung des beteiligten Lkw führen. Selbst, wenn den Fahrer kein konkretes Verschulden trifft.
Geplatzte Reifen
Wer viel auf Autobahnen unterwegs ist, wird dieses Bild kennen. Auf den Fahrspuren oder Seitenstreifen liegen Teile eines zerfetzten Reifens. Fahren Sie mit größerer Geschwindigkeit über solch ein Reifenteil, kann Ihr Auto heftig in Mitleidenschaft gezogen werden. Steht der dazugehörige Lkw noch auf dem Standstreifen, können Sie Fahrer, Halter und Versicherung in Anspruch nehmen.
Die Regulierung ist aber alles andere als ein Selbstläufer. Die Betriebsgefahr Ihres Fahrzeugs tritt nämlich nur zurück, wenn Sie sich vollkommen verkehrsgerecht verhalten haben. Und dazu gehört beispielsweise das Sichtfahrgebot. Ihre Geschwindigkeit müssen Sie den Sicht- und Witterungsbedingungen anpassen. Stellt sich heraus, dass Sie die Reifenteile rechtzeitig hätten sehen und vielleicht sogar hätten ausweisen können, werden Sie um eine anteilige Haftung - zumindest im Sinne der Betriebsgefahr - nicht herumkommen.
Ergibt sich weiter, dass das Schadensereignis für den Lkw-Fahrer unabwendbar war, kann der Fahrer von der Haftung frei werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Reifen vor Fahrantritt angemessen kontrolliert wurde und beispielsweise keinen Materialfehler oder Verschleißschaden hatte. Beweispflichtig ist hierfür der Fahrer des Brummis.
Wenn Ladung sich selbständig macht
Verliert ein Lkw Ladung und nachfolgende Fahrzeuge können nicht mehr ausweichen, ist ein Unfall kaum zu verhindern. Doch wer haftet? Je nach Fall werden wieder Fahrer, Halter und Versicherung des Lkw zur Kasse gebeten. § 22 Straßenverkehrsordnung (StVO) stellt klare Regeln für die Ladungssicherung auf. Wird dagegen verstoßen, führt dies zur Haftung. Aber auch hier muss immer genau auf den Einzelfall geschaut werden. Hat der nachfolgende Autofahrer gegen das Sichtfahrgebot verstoßen? Oder hat er keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten? Dann haftet er eventuelle zum Teil trotz ungenügender Ladungssicherung mit.