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Hier finden Sie häufige Fragen und Antworten zum Thema "Ablöse".
Nein! Eine solche Vereinbarung ist unzulässig. Es handelt sich um eine Abstandszahlung die durch das Gesetz verboten ist (§ 4a Wohnraumvermittlungsgesetz). Der Wohnungssuchende braucht also nicht zu zahlen, gezahltes Geld kann zurückgefordert werden. Ausnahmen: Der Vormieter lässt sich seine Umzugskosten ersetzen. Diese dürfen jedoch nicht einfach fiktiv angesetzt werden. Der Vormieter muss diese nachweisen können.
Von Ablöse spricht man, wenn ein zukünftiger Mieter sich verpflichtet, vom Vermieter oder dem Vormieter Einrichtungsgegenstände gegen Entgelt zu übernehmen. Eine solche Vereinbarung ist zulässig, auch wenn der Zuschlag für die Wohnung davon abhängt.
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Der Vormieter darf nur Preise verlangen, die nicht in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert der überlassenen Gegenstände stehen. Ein auffälliges Missverhältnis wird angenommen, wenn der Kaufpreis den Zeitwert des Gegenstandes um mehr als 50 % überschreitet. Lesen Sie mehr zur Ablöse
Eine grobe Richtlinie ist ein jährlicher Wertverlust von 15% des Neuwertes. Bei Ermittlung des Zeitwertes ist der Neupreis des Einrichtungsgegenstandes, der Erhaltungszustand und das Alter zu berücksichtigen.
Lässt sich ein überhöhter Preis tatsächlich nachweisen, kann der Teilbetrag, der höher als 50% über den Zeitwert liegt, zurückgefordert werden.
Die Verjährung beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch enstanden ist.
0800 3746-555 gebührenfrei