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Copyright

Urheberrechte

16.05.2019

Schutz der geistigen Schöpfung

Grundsätzlich hat der Urheber das alleinige Recht sein Werk zu nutzen und Dritte von der Nutzung auszuschließen. Was also, wenn ohne Einverständnis des Autors Werke in das Internet eingespeist (upload) oder zum Herunterladen auf der Internetseite (download) bereit gehalten werden:

Gut zu wissen: Anschlussinhaber haftet

Mit dieser viel diskutierten Frage hat sich nun der Europäische Gerichtshof auseinandergesetzt: In seinem Urteil zum illegalen Filesharing vom 18.10.2018 hat der Gerichtshof entschieden, dass sich der Anschlussinhaber nicht dadurch der Haftung von Urheberrechtsverstößen entziehen kann, wenn er argumentiert auch andere Familienmitglieder hätten Zugang zu diesem Internetanschluss. (C 149/17)

Upload

Verboten ist das öffentliche Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werkes ohne ausdrückliche Zustimmung des Urhebers (vgl. § 19 a UrhG). Dies ist der Fall, wenn Sie das Werk auf einem Server gespeichert haben und Dritten den Zugriff auf den gespeicherten Inhalt ermöglichen.

Laden Sie einen Musiktitel auf einen Server zum Zwecke des Austausches unter Dritten (Musiktauschbörse), liegt bereits ein Verstoß gegen das Urheberrecht vor. Ausreichend ist hierbei, dass mindesten drei weitere Personen Zugriff auf den Musiktitel haben. Gleiches gilt für Online-Videorekorder, da dort die Daten mittels eines Zugangscodes der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Download

Nicht jeder Download oder jede Vervielfältigungshandlung verstößt gegen das Urheberrecht. So ist beispielsweise die vorübergehende Vervielfältigung und Speicherung ("caching") allein zur technischen Übertragung im Internet ohne eigenständige wirtschaftliche Nutzung erlaubnisfrei.

Sonst ist eine Vervielfältigung nur mit Zustimmung des Urhebers zulässig. Für die Erteilung der Zustimmung gelten keine besonderen Formvorschriften, so dass diese auch stillschweigend erteilt werden kann.

Auch die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes ist nur mit der Einwilligung des Urhebers zulässig.

Die bloße Linksetzung auf urheberrechtlich geschützte Seiten und Inhalte stellt noch kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Urhebergesetzes dar. Es handelt sich lediglich um zulässige Verweise auf andere Seiten.

Um Licht ins Dunkel zu bringen, haben wir Ihnen ein Merkblatt Musikkopien- Gefahren beim Download zusammengestellt.

Gut zu wissen

Urheber haben die Möglichkeit, anderen ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht einzuräumen. Dies geschieht in der Regel mit Lizenzverträgen. Je nach Umfang des übertragenen Nutzungsrechts kann sogar der Urheber selbst von der Nutzung seines Werkes ausgeschlossen sein. Auf eins hat er aber immer Anspruch: die Nennung als Urheber.

 

Zitat oder Plagiat?

Gemäß § 51 UrhG ist es zulässig, zu zitieren. So kann es im Rahmen des Zitatrechts erlaubt sein, veröffentlichte Werke oder auch Textstellen in ein selbst erschaffenes geistiges Werk einzubinden. Allerdings gilt das Zitatrecht nur, wenn der Urheber des Zitates deutlich gekennzeichnet oder angegeben wird. Achtung! Schreiben Sie ohne Quellenangabe ab, droht ein Plagiatsvorwurf. 

Privatkopie

Die einzelne Vervielfältigung zu privaten Zwecken ist im Rahmen des Urhebergesetzes erlaubt. Allerdings dürfen die Kopien weder mittelbar noch unmittelbar Erwerbszwecken dienen. Es darf außerdem keine Vorlage zur Kopieherstellung verwendet werden, die offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder zugänglich gemacht wurde. Darüber hinaus dürfen Sie die Privatkopie selbst nicht weiter verbreiten oder öffentlich zugänglich machen. So sind Musiktauschbörsen nicht vom Recht der Privatkopie erfasst, da jedem Nutzer klar sein wird, dass es sich um illegale Kopien handelt.

Anspruch des geschädigten Urhebers

Welche Ansprüche hat nun der Urheber oder Nutzungsberechtigte, wenn Werke ohne seine Zustimmung veröffentlicht oder genutzt werden?

Geregelt sind die Ansprüche in §§ 97 ff. UrhG. Die Vorschriften gewähren dem Urheber

Beseitigungsanspruch

Der Urheber kann verlangen, dass seine schöpferischen Inhalte von der Webseite entfernt werden. Darüber hinaus kann er bei Wiederholungsgefahr fordern, dass die Handlung auch zukünftig unterlassen wird. Allerdings muss er den Verwender des Materials vorher abmahnen.

Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch

Über die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen hinaus besteht auch ein Anspruch auf Schadensersatz. Entweder der Urheber macht den konkret eingetretenen Schaden geltend oder er fordert den Gewinn ein, den der Verletzer durch die Verwendung seines Werkes erzielt hat. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, fiktive Lizenzgebühren geltend zu machen. Weiterhin besteht ein Schmerzensgeldanspruch, wenn dies der Billigkeit entspricht.

Tipp!

Die fiktiven Lizenzgebühren richtet sich allgemein nach den marktüblichen Tarifen z. B. GEMA, GVL, VG Wort oder VG Bild-Kunst. Sind Bildrechte verletzt worden, können die Bildhonorare der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zu Grunde gelegt werden.

Abmahnung

Bevor der Autor einen Unterlassungsanspruch geltend machen kann, ist er zur Abmahnung verpflichtet. Darüber hinaus kann ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht werden.

Tipp!

Die Vorschrift des § 97 a Abs. 2 UrhG begrenzt den Aufwendungsersatzanspruch für anwaltliche Abmahnkosten auf 100,- Euro. Dies gilt allerdings nur bei einem einfach gelagerten Fall und einer unerhebliche Rechtsverletzung.

Auskunftsanspruch

Der Urheber hat darüber hinaus einen Auskunftsanspruch, wenn die Urheberrechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß betrieben wurde. Dies wird insbesondere dann gegeben sein, wenn beispielsweise ein vollständiger Kinofilm, Musikalben oder Hörbücher vor oder unmittelbar nach der Deutschland-Premiere im Internet illegal verbreitet werden. Der Auskunftsanspruch dient dabei der Identitätsfeststellung des Urheberrechtsverletzers. Darüber hinaus können auch Angaben zur Herkunft und Vertriebswegen verlangt werden.

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